Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden AEB gelten ausschließlich gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB).
1.2. Wir bestellen Waren oder Dienstleistungen bei Unternehmern ausschließlich unter Zugrundelegung unserer nachfolgenden AEB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen bei einem Lieferanten, auch wenn sie bei solchen Bestellungen nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos an, so gilt dies in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.

2. Bestellung
2.1. Für uns verbindlich ist unser Angebot zum Abschluss eines Kauf-/Dienstvertrags (Bestellung) nur dann, wenn wir es in Textform (schriftlich, per Telefax oder E-Mail) abgegeben haben. Vereinbarungen sind nur nach Bestätigung durch unsere Einkaufsabteilung verbindlich und sollen von den zuständigen Ansprechpartnern der Parteien unverzüglich schriftlich niedergelegt werden. Entsprechendes gilt für Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen.
2.2. An unsere Bestellung sind wir für zwei Wochen ab Abgabe der Bestellung gebunden, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Sie können unser Vertragsangebot nur innerhalb dieser zwei Wochen durch schriftliche Erklärung annehmen.
2.3. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung sowie ggf. weitere Unterlagen zur Ermöglichung der Nutzung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation hierzu übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist mit Übergabe des Programms auch das Programm im Quellformat zu liefern.

3. Lieferung – Lieferzeit – Verzug
3.1. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
3.2. Sie sind zu Teillieferungen/Teilleistungen nur mit unserer vorherigen Einwilligung in Textform berechtigt.
3.3. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Ware transportgerecht verpackt und beförderungssicher verladen wird. Sofern wir in der Bestellung eine bestimmte Verpackung vorgegeben haben, sind sie für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich.
3.4. Sie haben für eine angemessene Versicherung des Warentransports zu sorgen und uns die Transportversicherung auf Anforderung nachzuweisen.
3.5. Die vereinbarten Lieferfristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.
3.6. Geraten Sie in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wenn wir Schadensersatzansprüche geltend machen, sind Sie zum Nachweis berechtigt, dass Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Liefern oder leisten Sie auch innerhalb einer von uns nach dem Eintritt der Fälligkeit gesetzten Nachfrist nicht, sind wir weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht haben wir auch, wenn Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Die uns durch den Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Beschaffung des jeweiligen Vertragsgegenstandes, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.
3.7. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.

4. Rechnungen – Zahlungen – Abtretung – Aufrechnung
4.1. Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt folgendes: Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus (bei Importgeschäften: DDP gemäß INCOTERMS 2000). Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Lieferkosten, Verpackungskosten, Kosten der Transportversicherung, sind im Preis inbegriffen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Rechnungen sind uns mit separater Post einzureichen; sie müssen unsere jeweilige Bestellnummer (vgl. Ziffer 3.1.) angeben.
4.3. Die Zahlung erfolgt, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 40 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges bei der von uns angegebenen Rechnungsanschrift, jedoch nicht vor Wareneingang.
4.4. Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten.
4.5. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet oder der Scheck an Sie versandt wurde.
4.6. Alle Risiken der Versendung des Schecks tragen Sie. Sie übernehmen neben dem Risiko des Diebstahls und der unberechtigten Einlösung auch alle zusätzlichen Schäden, die uns hierdurch entstehen, insbesondere Gebühren der Bank für Schecksperrungen.
4.7. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.8. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
4.9. Sie können nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


5. Import- und Exportbestimmungen, Zoll
5.1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
5.2 . Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Sie sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
5.3. Sie sind verpflichtet, uns unentgeltlich über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des jeweiligen Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

6. Sicherheit, Umweltschutz
6.1. Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern. Bei Ihren Lieferungen halten Sie die jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), ein.
6.2. Sie sind verpflichtet, den aktuellen Stand der für die Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Sie sind weiter verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.
6.3. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen sind Sie allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
6.4. Erbringen Sie Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, sind Sie weiterhin zur Einhaltung unserer Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Diese werden wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung stellen.

7. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
7.1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, geht die Gefahr bei Lieferung mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift (bei Importgeschäften: DDP gemäß INCOTERMS 2000) auf uns über. Sofern im Einzelfall neben der Lieferung die Aufstellung oder Montage vertraglich geschuldet ist, geht die Gefahr mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Eine förmliche Abnahme gilt als vereinbart, die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.
7.2. Ein etwaiger einfacher Eigentumsvorbehalt hinsichtlich unbearbeiteter Waren wird von uns anerkannt. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit ihrer Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

8. Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1. Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offene Mängel statt. Verdeckte Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
8.2. Eine Rüge ist rechtzeitig erhoben, wenn sie Ihnen in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, im Falle offener Mängel beginnend mit der Ablieferung der Ware, im Falle verdeckter Mängel beginnend mit ihrer Entdeckung, zugeht.

9. Gewährleistung
9.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird:
9.2. Während der Zeit, in der sich die Ware in Folge eines Mängelbeseitigungsverlangens nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung.
9.3. Kommen Sie Ihrer Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden oder zur Vermeidung eigenen Lieferverzugs) und zur Beseitigung geringfügiger Mängel können wir nach einer vorhergehenden Mängelanzeige mit der Situation angemessener Nachfristsetzung oder nach entsprechender Abstimmung mit Ihnen die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung auf Ihre Kosten selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen
9.4. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 12.1; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 12.1.

10. Garantien – Zusicherungen
10.1. Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert.
10.2. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.

11. Wiederholte Leistungsstörungen
Werden im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Warenlieferungen oder Leistungen desselben Lieferanten wiederholt mangelhaft oder verspätet erbracht, behalten wir uns für diesen Fall ein Rücktrittrecht nach vorheriger schriftlicher Abmahnung auch für solche Lieferungen und Leistungen vor, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet ist.

12. Rücktrittsrecht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit
Falls nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch wegen eines nicht vorhersehbaren, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindenden Leistungshindernisses gefährdet ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies ist insbesondere der Fall bei Unmöglichkeit Ihrer Leistung oder Gefährdung des Lieferanspruchs durch höhere Gewalt, Streik oder Naturkatastrophen. Ein von uns zu vertretendes Leistungshindernis berechtigt uns hingegen nicht zum Rücktritt.

13. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel
13.1. Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Merknormblätter, Fertigungsmittel, Daten usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Sie sind uns einschließlich aller angefertigter Duplikate unverzüglich nach Ausführung der Bestellung oder auf Verlangen unaufgefordert zurück zu geben; insoweit sind Sie zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Sie dürfen die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
13.2. Sie sind verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Wird zur Ausführung unserer Bestellung ein Unterlieferant mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern beauftragt, werden die Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster an uns abgetreten.

14. Schutzrechte
14.1. Sie sichern zu, dass durch die Lieferung und vertragsgemäße Verwendung der Waren bzw. Dienstleistungen keine Marken, Patente, Lizenzen oder sonstigen Schutzrechte oder zum Zeitpunkt der Abnahme ausliegenden Schutzrechtsanmeldungen Dritter verletzt werden. Dies wird von uns nicht mehr geprüft.
14.2. Sie verpflichten sich, uns über Ihnen bekannt werdende behauptete Verletzungsfälle oder Verletzungsrisiken unverzüglich zu informieren.
14.3. Wenn die Nutzung der vom Lieferanten erbrachten Leistungen durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung einer Partei eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, wird der Lieferant für Abhilfe sorgen, es sei denn, er hat die Verletzung nicht zu vertreten. Diese Abhilfe kann darin bestehen, dass der Lieferant PECA die streitigen Rechte verschafft oder seine vertraglichen Leistungen auf eine Weise ändert oder neu erbringt, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden. Unterbleibt eine Abhilfe oder bleibt sie erfolglos, ist PECA zum Rücktritt berechtigt. Werden wir von Dritten in Anspruch genommen, weil Sie durch Ihre Lieferung/Dienstleistung schuldhaft ein gesetzliches Schutzrecht eines Dritten verletzt haben, verpflichten Sie sich, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen und allen notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, freizustellen. Wir werden ohne Ihre schriftliche Einwilligung die Ansprüche des Dritten nicht anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten darüber abschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.
14.4. Die Regelung des § 14, Ziffer 14.3. gilt nicht, soweit Sie die Ware oder Dienstleistung nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichzusetzenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt haben und nicht erkennen konnten, dass Sie mit den entwickelten Erzeugnissen Schutzrechte verletzt würden.

15. Freistellung - Regress - Produkthaftung
15.1. Soweit wir von Dritten auf Grund eines Produktschadens, für den Sie verantwortlich sind, in Anspruch genommen werden, sind Sie verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter sowie von notwendigen Kosten der Anspruchsabwehr und Rechtsverfolgung freizustellen, sofern und soweit Sie im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten unmittelbar haften.
15.2. Soweit wir als Folge eines solchen Ereignisses (15.1) eine Produktrückrufaktion durchführen müssen, sind Sie verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen sich im Zusammenhang damit ergebenden Aufwendungen und Kosten freizustellen, soweit Sie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB haften. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Rückrufaktionen im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes. Über Inhalte und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir Sie – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
15.3. Sie sind verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 10 Millionen Euro pro Schadensfall abzuschließen und während der Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten; wir sind berechtigt, eine entsprechende Deckungsbestätigung Ihres Versicherers zu verlangen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen diese Versicherungssumme außer Verhältnis zum vorhersehbaren Schaden steht; in diesen Fällen gilt S. 1 mit der Maßgabe, dass eine Produkthaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen wird.
15.4. Sie stellen uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstatten uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.
15.5. Sofern wir im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs von unserem Kunden in Anspruch genommen werden und diese Inanspruchnahme auf einem Mangel der vom Lieferanten gelieferten Sache beruht, verjähren unsere Regressansprüche erst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet ab Ablieferung der Sache durch den Lieferanten bei uns.

16. Vertraulichkeit, Rechte an Erzeugnissen
16.1 Alle geschäftlichen, kaufmännischen oder technischen Unterlagen, Informationen und Daten, insbesondere personenbezogene Daten, im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung oder sonstigen Ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Kenntnisse oder Erfahrungen sind Dritten gegenüber geheim zu halten und streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen in ihrem eigenen Betrieb nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die schriftlich ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges ausdrückliches Einverständnis dürfen solche Informationen - außer für die Zwecke dieser Vertragsbeziehung - nicht genutzt, vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Sie verpflichten sich, sämtliche im Rahmen dieser Vertragsbeziehung erworbenen Kenntnisse, Informationen und Daten auch nach Vertragsende vertraulich zu behandeln.
16.2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, soweit Informationen, Geheimnisse oder Know-how allgemein bekannt sind oder ohne Ihr Verschulden allgemein bekannt werden oder wurden oder Ihnen bereits vor Abschluss dieses Vertrags bekannt waren oder auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind.
16.3. Erzeugnisse, die Sie nach von uns entworfenen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Know-how-Trägern, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit von uns entworfenen oder zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln speziell für uns angefertigt haben, dürfen Sie ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder verwenden noch Dritten offenlegen oder anbieten.
16.4. PECA behält sich alle Rechte an Informationen gemäß § 16, Ziffer 16.1 (einschließlich der Urheberrechte und des Rechts zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor. Soweit Informationen gemäß § 16, Ziffer 16.1 von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

17. Datenschutz
17.1. Sie nehmen Kenntnis davon und willigen ein, dass wir personenbezogene Daten erheben, speichern, verarbeiten und nutzen, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen und diese Daten auch an mit uns verbundene Unternehmen der Max-Frank-Gruppe zum Zwecke der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs und der Zahlungsabwicklung übermitteln. Wir stellen sicher, dass Ihre schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden.
17.2. Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen sind zu beachten. Der Lieferant wird die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Berührung kommen, entsprechend verpflichten und PECA die Niederschrift dieser Verpflichtung auf Wunsch aushändigen. Soweit eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, haben die Parteien unverzüglich eine Datenschutzvereinbarung nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) abzuschließen.

18. Verhaltensrichtlinien
Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gilt die BME-Verhaltensrichtlinie (Code of Conduct) des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V.
in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, abrufbar unter http://www.bme.de/fileadmin/bilder/foerderpreise/Code_of_Conduct.pdf..

19. Anwendbares Recht
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

20. Erfüllungsort
Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für die Lieferung unser jeweiliger Standort, der den Auftrag erteilt bzw. den Vertrag abgeschlossen hat. Erfüllungsort für etwaige Zahlungen an uns ist unser Hauptsitz Leiblfing.

21. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bei Geschäften mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im In- und Ausland ist das für unseren Hauptsitz Leiblfing zuständige Gericht. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

22. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Dies gilt nicht bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das den Abschnitt 2 des Buches 2 des BGB mit der Überschrift „Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen“. In diesem Falle gilt die gesetzliche Regelung, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung zum Zweck der Lückenfüllung geboten ist.
Stand: 06/2010